Was ist ein Grundbuch?

Grundbücher werden in Deutschland von den bei den Amtsgerichten angesiedelten Grundbuchämtern gepflegt und dienen dem Nachweis über die Eigentumsrechte einer Immobilie und über gegebenenfalls bestehende Belastungen, wie zum Beispiel einer Grundschuld.

Wichtig zu wissen für Sie ist, dass das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt und bei jedem das Grundstück betreffenden relevanten Rechtsvorgang geändert wird. Somit kann auf die Richtigkeit der Angaben vertraut werden.

 

Wie lese ich ein Grundbuch?

 

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass das Grundbuch eine Sammlung von Grundbuchblättern eines Grundbuchamtes ist und jedes Grundstück ein anderes Grundbuchblatt mit einer fortlaufenden Nummer hat. Prinzipiell besteht ein Grundbuch aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III.

  • Die Aufschrift ist das Deckblatt eines Grundbuchblattes, in dem das zuständige Amtsgericht, der Bezirk des Grundbuches, die Nummer des Grundbuchblattes, das Datum der letzten Änderung des Grundbuchblattes und das Datum des vorliegenden ausgedruckten Dokumentes abgedruckt sind.
  • Mit der Angabe der Gemarkung, des Flurstücks, der Art des Grundstücks und der Größe des Grundstückes wird im Bestandsverzeichnis das Grundstück genauer betitelt. Weiterhin sind dort Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile aufgelistet.
  • Der Eigentümer bzw. sämtliche Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind in der Abteilung I des Grundbuches zu finden. Weiterhin ist dort der Erwerb des Eigentums notiert. Dies kann zum Beispiel durch eine notarielle Auflassung zwischen dem ehemaligen und neuen Eigentümer, eine Erbschaft oder ein Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgen.
  • Besonders wichtig beim Kauf einer Immobilie ist der Blick in die Abteilung II des Grundbuchblattes. In diesem sind alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstückes festgehalten. Hier müssen Sie zum Beispiel auf eingetragene Wohnrechte, Nutzungsrechte, Nießbrauchrechte, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen, Erbbaurechte, Auflassungsvormerkung oder Insolvenzvermerke achten.
  • Hypotheken, Rentenschulden oder Grundschulden und deren Höhe stehen hingegen in Abteilung III des Grundbuchblattes. Die Grundschuld könnte allerdings bereits beglichen sein und trotzdem noch im Grundbuch eingetragen sein. In diesem Fall muss die Löschung vom Eigentümer beim Amtsgericht beantragt werden.

Bei einem Kauf bzw. einem Verkauf von einer Immobilie spielt das Grundbuch dementsprechend eine wichtige Rolle und sollte gründlich begutachtet werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei - kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zurück!

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